Habilitationsordnung MNT
Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.05.1998
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsätze
§ 2 Voraussetzungen
§ 3 Habilitationsleistungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Eröffnung des Verfahrens
§ 6 Schriftliche Habilitationsleistungen
§ 7 Begutachtung
§ 8 Verteidigung
§ 9 Probevorlesung
§ 10 Abschluß des Verfahrens
§ 11 Publikation
§ 12 Urkunde
§ 13 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 14 Inkrafttreten
Aufgrund des § 24 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. März 1998 (GVBL. LSA S. 132) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Habilitationsordnung erlassen.
§ 1 Grundsätze
(1) Die mathematischen, naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen Fachbereiche der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg haben im Sinne von § 90 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine gemeinsame Kommission, die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät (abkürzende Bezeichnung im Text: „Fakultät") gebildet und ihr Entscheidungsbefugnis für Habilitationen übertragen. Für alle Fachbereiche, die dieser Fakultät angehören, gilt die vorliegende Habilitationsordnung.
(2) Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät verleiht auf Beschluß den akademischen Grad
Dr. rer. nat. habil.
Dr. paed. habil.
Dr.-Ing. habil.
(1) Der Doktorgrad wird nach Abschluß eines ordentlichen Habilitationsverfahrens auf den in der Fakultät vertretenen Fachgebieten verliehen, indem dem bereits erworbenen Doktorgrad der Zusatz "habil." angefügt wird.
Bei interdisziplinären Habilitationsverfahren sind die betroffenen Fakultäten der Universität entsprechend zu beteiligen.
(2) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. Sie ist mit der Erteilung der Lehrbefugnis verbunden.
§ 2 Voraussetzungen
Voraussetzung zur Habilitation ist im allgemeinen der Doktorgrad einer deutschen Hochschule oder einer gleichgestellten Institution und eine mehrjährige, qualifizierte Forschungs- und Lehrtätigkeit. Die Fakultät kann an ausländischen Hochschulen abgelegte Prüfungen anerkennen, sofern in Ihnen Leistungen verlangt wurden, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen.
§ 3 Habilitationsleistungen
Die akademischen Grade Dr. rer. nat. habil., Dr. paed. habil. bzw. Dr.-Ing. habil. werden auf der Grundlage folgender Leistungen verliehen:
* einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift) (§ 6),
* ihrer erfolgreichen Verteidigung (§ 8),
* einer Probevorlesung (§ 9).
§ 4 Habilitationsgesuch
(1) Die Zulassung zur Habilitation ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät schriftlich zu beantragen. Das Gesuch muß die Angabe des Fachgebietes enthalten, für das die Qualifikation nach § 1 festgestellt werden soll.
(2) Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Doktorurkunde, gegebenenfalls das gleichwertige Zeugnis nach § 2 (1), als beglaubigte Kopie in deutscher Sprache oder die Vorlage der Originalurkunde, falls der Doktorgrad nicht an der Martin-Luther-Universität erworben wurde,
b) ein unterschriebener Lebenslauf, der genaue Angaben über die wissenschaftliche Ausbildung, die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit und die bisherige Lehrtätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers enthält,
c) ein persönliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf,
d) ein Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Vorträge und Patente,
e) 4 gebundene Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen mit Titelblatt laut Muster sowie mit eingebundenem kurzem Lebenslauf (mit Unterschrift) am Ende der Habilitationsschrift, eine schriftliche Erklärung darüber, daß die Habilitationsschrift selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht wurden,
f) eine Zusammenstellung der Lehrtätigkeiten,
g) eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche,
h) bei einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller, die bzw. der nicht Angehörige bzw. Angehöriger eines Fachbereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität ist, eine schriftliche Erklärung, warum die Habilitation an der Fakultät angestrebt wird.
(3) Außerdem kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Vorschlag für drei von der Fakultät zu bestellende Gutachter sowie drei Themen für die Probevorlesung aus dem Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, beigefügt werden. Diese Themen dürfen nicht aus dem engeren Bereich der schriftlichen Habilitationsleistungen gewählt werden. Sie sollen untereinander deutlich verschieden sein.
§ 5 Eröffnung des Verfahrens
(1) Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät prüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die Unterlagen nach § 4 vollständig sind. Sie bzw. er bittet den zuständigen Fachbereich um eine schriftliche Stellungnahme.
(2) Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät oder eine andere Professorin bzw. ein anderer Professor berichtet den Mitgliedern der Fakultät über den Habilitationsantrag. Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät lädt die Antragstellerin bzw. den Antragsteller ein, sich persönlich den Mitgliedern der Fakultät vorzustellen. Die Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät entscheiden, ob das Habilitationsverfahren eröffnet werden soll. Sie können die Eröffnung ablehnen, insbesondere wenn das Fachgebiet in der Fakultät nicht vertreten ist, wenn in der schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Fachbereiches dargelegt ist, daß die an der Fakultät üblichen wissenschaftlichen Standards gemäß § 6 (1) durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller nicht eingehalten sind oder wenn die Mitglieder der Fakultät die nach § 4 Abs. 2 (h) angegebenen Gründe nicht für ausreichend halten. Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät teilt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller den Beschluß der Mitglieder der Fakultät schriftlich mit. Im Falle der Ablehnung des Habilitationsgesuches wird die Begründung dafür schriftlich angegeben.
(3) Nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird eine Habilitations-kommission gebildet, deren Zusammensetzung von den Mitgliedern der Fakultät festgelegt wird. Ihr gehören eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender, die drei Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie mindestens 3 weitere Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte Mitglieder an.
(4) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Kommission ist die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät. Sie bzw. er kann den Vorsitz an die Dekanin bzw. den Dekan des zuständigen Fachbereiches der Fakultät delegieren.
(5) Erklärt die Habilitandin bzw. der Habilitand der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich ihren bzw. seinen Rücktritt, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät. Ein neues Habilitationsgesuch kann frühestens ein Jahr nach dem Rücktritt gestellt werden.
§ 6 Schriftliche Habilitationsleistungen
(1) Die Habilitationsschrift muß selbständig erarbeitet sein und einen wesentlichen Beitrag zur Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft im Fachgebiet darstellen. Sie muß erkennen lassen, daß sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller für eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat. Wenn nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens von anderer Seite Forschungsergebnisse publiziert werden, die wesentlichen Ergebnissen der Habilitationsschrift entsprechen, so darf daraus keine Einstellung des Verfahrens begründet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Habilitandin bzw. der Habilitand keine Kenntnis davon haben konnte.
(2) Schriftliche Habilitationsleistungen sind:
a) eine Habilitationsschrift, die ganz oder teilweise publiziert sein darf, oder
b) eine Auswahl inhaltlich zusammenhängender Veröffentlichungen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in international ausgewiesenen Fachzeitschriften, deren Zielsetzungen und Schlußfolgerungen in einer zusätzlichen Zusammenfassung darzustellen sind (kumulative Habilitationsschrift).
(3) Der Umfang der Habilitationsschrift soll in der Regel 150 DIN-A-4 Seiten nicht überschreiten.
(4) Die Habilitationsschrift ist grundsätzlich als Einzelarbeit vorzulegen. Ist sie Bestandteil gemeinsamer Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Habilitandin bzw. des Habilitanden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sollen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Fremdsprachige Leistungen können auf Antrag zugelassen werden.
(6) Nach abgeschlossener Habilitation bleibt ein Exemplar der Habilitationsschrift beim zuständigen Fachbereich.
§ 7 Begutachtung
(1) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sind durch drei Gutachterinnen bzw. Gutachter schriftlich zu begutachten. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter werden durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät nach dem Beschluß über die Zulassung zur Habilitation bestellt.
(2) Gutachterinnen bzw. Gutachter sollen der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren (§ 24 (3)) Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) angehören. In begründeten Fällen können habilitierte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt werden, wenn es die fachlichen Kompetenzen erfordern. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muß Professorin bzw. Professor eines Fachbereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät sein. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität angehören.
(3) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Habilitationsleistungen anzufertigen.
(4) Aus den Gutachten muß hervorgehen, ob die Habilitandin bzw. der Habilitand einen wesentlichen Beitrag zur Forschung in ihrem bzw. seinem Fach geleistet hat und fähig ist, gewonnene Erkenntnisse sachlich und überzeugend darzustellen. Dabei ist das wissenschaftliche Gesamtwerk der Habilitandin bzw. des Habilitanden zu berücksichtigen.
(5) Alle Gutachten haben eine klare Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistungen zu enthalten. Noten werden nicht erteilt.
(6) Empfehlen zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter die Ablehnung, so ist das Habilitationsgesuch gescheitert und das Habilitationsverfahren wird gemäß § 10 (3) abgeschlossen.
(7) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Ablehnung oder äußert deutlich Zweifel, so muß eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter von den Mitgliedern der Fakultät bestellt werden.
(8) Nach Eingang der drei positiven Gutachten beschließen die Mitglieder der Fakultät die Weiterführung des Verfahrens. Den Professorinnen bzw. Professoren und habilitierten Mitgliedern der Fachbereiche der Fakultät liegen 14 Tage lang durch Auslage im Dekanat die Gutachten und die Habilitationsschrift zur Einsicht und Stellungnahme aus. Die Einsichtberechtigten werden von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät von der Auslegung in Kenntnis gesetzt. Jede Einsichtsberechtigte bzw. jeder Einsichtberechtigte kann spätestens acht Tage nach Ende der Auslagefrist schriftlich Stellung zur Habilitationsschrift und zu den Gutachten nehmen. Gehen keine negativen Stellungnahmen ein, wird das Verfahren durch die entsprechende Habilitationskommission weitergeführt. Bei negativen Stellungnahmen muß die Fakultät erneut über den Fortgang des Habilitationsverfahrens beschließen.
§ 8 Verteidigung
(1) Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag, der ca. 30 Minuten dauern soll, und einer Diskussion. Im Vortrag und in der Diskussion muß die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, daß sie bzw. er wissenschaftliche Ergebnisse überzeugend darstellen und auf Einwände sachlich antworten kann.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zur Verteidigung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.
(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Habilitationskommission leitet die öffentliche Verteidigung. Von den Mitgliedern der Habilitationskommission müssen mindestens 5 anwesend sein. Die Verteidigung beginnt mit einem Vortrag der Habilitandin bzw. des Habilitanden, an den sich eine Diskussion anschließt. Alle Anwesenden haben Fragerecht.
(4) Im Anschluß an Vortrag und Diskussion berät die Habilitationskommission nicht öffentlich über die Anerkennung als Habilitationsleistung. Das Ergebnis der Beratung ist zu protokollieren und bekanntzugeben.
(5) Werden wissenschaftlicher Vortrag und Diskussion als nicht den Anforderungen entsprechend bewertet, so ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung möglich. Sie soll innerhalb von 6 Monaten (gerechnet vom Tage der ersten Verteidigung) stattfinden. Erfolgt die Wiederholung nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet. Über das Ergebnis wird die Habilitandin bzw. der Habilitand informiert.
Bei positiver Entscheidung wird das Thema der Probevorlesung durch die Habilitationskommission beschlossen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende teilt der Habilitandin bzw. dem Habilitanden 3 Wochen vor dem Termin der Probevorlesung das Thema schriftlich mit.
§ 9 Probevorlesung
(1) Bei der Probevorlesung muß die Habilitandin bzw. der Habilitand zeigen, daß sie bzw. er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme und Gedankengänge didaktisch verständlich und ansprechend darzustellen.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zu der Probevorlesung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.
(3) Die Probevorlesung soll innerhalb des regulären Vorlesungsangebotes möglichst im laufenden Semester und vor Studenten desjenigen Fachbereiches, der dem Habilitationsgebiet entspricht, gehalten werden.
(4) An der Probevorlesung, die 45 Minuten dauern soll, müssen 5 der Mitglieder der Habilitationskommission anwesend sein.
(5) Nach erfolgter Probevorlesung wird in der Habilitationskommission über deren Anerkennung beraten. Das Beratungsergebnis ist zu protokollieren und von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden öffentlich bekanntzugeben.
(6) Die Habilitationskommission kann in begründeten Fällen eine einmalige Wiederholung der Probevorlesung über ein anderes Thema beschließen. Wird diese erneut nicht anerkannt, so ist das Verfahren gemäß § 10 (3) abgeschlossen.
§ 10 Abschluß des Verfahrens
(1) Nach Erbringen der mündlichen Habilitationsleistungen (Verteidigung und Probevorlesung) beschließen die Mitglieder der Fakultät über die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung des akademischen Grades Dr. rer. nat. habil., Dr. paed. habil. bzw. Dr.-Ing. habil.
Stimmberechtigt sind Professorinnen bzw. Professoren und Habilitierte der Fakultät. Mit der Verleihung des akademischen Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt.
Die Habilitandin bzw. der Habilitand ist zur Einsichtnahme in die Gutachten und evtl. Stellungnahmen nach Abschluß des Verfahrens berechtigt.
(2) Bei erfolgreichem Abschluß händigt die Dekanin bzw. der Dekan auf Anforderung eine vorläufige Bescheinigung aus.
(3) Bei erfolglosem Verlauf ist die Habilitandin bzw. der Habilitand durch die Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät unter Hinweis auf § 13 schriftlich zu informieren.
§ 11 Publikation
(1) Die Habilitationsschrift ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich zu machen.
(2) Pkt. 1 ist erfüllt, wenn die Habilitandin bzw. der Habilitand
a) 30 Exemplare
b) bzw. 20 Exemplare bei Veröffentlichung im Verlag mit ISBN bzw. ISSN der Habilitationsschrift nach abgeschlossenem Habilitationsverfahren der Universitäts- und Landesbibliothek abgeliefert hat oder
c) bei elektronischer Publikation der Habilitationsschrift entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (4 gedruckte Exemplare und Datenträger) die Habilitandin bzw. der Habilitand der ULB das Recht überträgt, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.
§ 12 Urkunde
(1) Über die vollzogene Habilitation händigt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät eine Urkunde mit dem Datum der Beschlußfassung der Fakultät aus. Die Urkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. habil., Dr. paed. habil. bzw. Dr.-Ing.habil.
(2) Die Aushändigung der Urkunde erfolgt nur nach Vorlage der Empfangsbestätigung der Universitätsbibliothek über die gemäß § 11 übergebenen Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen.
§ 13 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen Entscheidungen der Habilitationskommission und der Fakultät kann die Habilitandin bzw. der Habilitand bei der Fakultät innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung der Habilitandin bzw. dem Habilitanden bekanntgegeben worden ist, schriftlich Widerspruch bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät einlegen. Die Mitglieder der Fakultät entscheiden über den Widerspruch.
§ 14 Inkrafttreten
Die Habilitationsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig wird die Habilitationsordnung vom 15.06.1994 außer Kraft gesetzt.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vom 12.05.1998 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.07.1998 und der Genehmigung des Kultusministeriums vom 06.10.1998.
gez. Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor Halle, 14.10.1998
der Martin-Luther-Universität
Anlage 1: Muster des Antrages auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens
Anlage 2: Liste der einzureichenden Unterlagen
Anlage 3: Text der Titelseite der Habilitationsschrift
Anlage 4: Muster der Habilitationsurkunde
(erschienen im Ministerialblat LSA Nr. 62/1998 vom 10.12.1998)
Liste der einzureichenden Unterlagen
* Formloser Antrag (Anschreiben an den Dekan der Fakultät) einschließlich Antragsformular über die Eröffnung zur Habilitation,
* Promotionsurkunde, gegebenfalls das gleichwertige Zeugnis nach § 2 (1), als beglaubigte Kopie in deutscher Sprache oder durch Vorlage der Originalurkunde, falls der Doktorgrad an der Martin-Luther-Universität erworben wurde,
* Lebenslauf (mit Unterschrift), auswertbare Angaben über die wissenschaftliche Ausbildung, die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit und die bisherige Lehrtätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers enthält,
* persönliches Führungszeugnis (das Ausstellungsdatum darf nicht älter als drei Monate sein),
* Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und möglichst je ein Belegexemplar derjenigen Veröffentlichungen, die Ergebnisse der eingereichten Arbeit enthalten,
* 4 gebundene Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen (Umfang: sollte nicht mehr als 150 Seiten umfassen),
mit Titelblatt laut Muster sowie mit eingebundenem kurzem Lebenslauf (mit Unterschrift) am Ende der Habilitationsschrift,
eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß die Habilitationsschrift selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht wurden,
* Vorschlag für die drei von der Fakultät zu bestellenden Gutachter (neuen Rechts), mit Angabe der vollständigen Adresse,
* Zusammenstellung der bisherigen Lehrtätigkeit,
* für die Probevorlesung eine Liste mit drei Themen aus dem Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Diese Themen dürfen nicht aus dem engeren Bereich der schriftlichen Habilitationsleistungen gewählt werden. Sie sollen untereinander deutlich verschieden sein.
* Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche,
* Bei einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller, die bzw. der nicht Angehöriger der MNT-Fakultät ist, eine schriftliche Erklärung, warum die Habilitation an der Fakultät angestrebt wird.
* Bescheinigung der ULB über abgegebene Pflichtexemplare
für den Text der Titelseite der Habilitationsschrift
"........... Thema ..............
............................"
H a b i l i t a t i o n s s c h r i f t
zur Erlangung des akademischen Grades
(Dr. rer. nat. habil.)
(Dr. paed. habil.)
(Dr.-Ing. habil.)
vorgelegt der
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
von
Herrn/Frau Dr. rer. nat. .....................
Herrn/Frau Dr. paed. ..........................
Herrn/Frau Dr.-Ing. .............................
geb. am: ................ in: ..............
Gutachter /in (nicht einsetzen)
1.
2.
3.
Halle (Saale), (Datum nicht einsetzen)
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Doppel-Siegel
Unter dem Rektorat der/s ordentlichen Professorin/Professors
für ........................
Dr. ................
und unter dem Dekanat des
(Titel) für
Dr........./Name
verleiht die
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät
Herrn/Frau Dr. rer. nat. ................... (geb........)
Herrn/Frau Dr. paed. ........................ (geb.........)
Herrn/Frau Dr.-Ing. ........................... (geb........)
geboren am .............. in .............
nach einem ordentlichen Habilitationsverfahren
auf Grund der Habilitationsschrift
".......... Titel ............"
ihrer erfolgreichen öffentlichen Verteidigung am: ......
und einer Probevorlesung am: ...........
den akademischen Grad
einer/s habilitierten Doktorin/Doktors der Naturwissenschaften
einer/s habilitierten Doktorin/Doktors der Pädagogik
einer/s habilitierten Doktorin/Doktors der Ingenieurwissenschaften
Dr. rer. nat. habil.
Dr. paed. habil.
Dr.-Ing. habil.
für das Fachgebiet
................
Gleichzeitig wird die Lehrbefugnis für dieses Fachgebiet
zuerkannt.
Halle (Saale), .........
Der/ie Rektor/in Der/ie Dekanin
Titel/Name Titel/Name
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät
Antrag
auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens über den Fachbereich ..........................................
In Kenntnis der Bestimmungen über die Voraussetzung und Verfahrensfragen zur Habilitation beantrage ich hiermit die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens.
1. Name u. Geburtsname: Vorname:
Geschlecht: Geburtsdatum:
Geburtsort: Geburtsland:
Staatsangehörigkeit:
Wohnanschrift (wo ständig erreichbar):
________________________________________
PLZ: Ort: Land:
________________________________________
Straße Tel.-Nr. privat
Ein Arbeitsrechtsverhältnis besteht zur Zeit der Antragstellung mit:
________________________________________
Plz: Ort: Straße: Tel.-Nr.dienstl.
als:
________________________________________
Bereits erworbene akademische Grade:
________________________________________
welcher: wann: wo:
2. Angestrebter akademischer Grad:
________________________________________
gebräuchliche Abkürzung für das Fachgebiet
3. Thema der wissenschaftlichen Arbeit:
________________________________________
________________________________________
Ich erkläre, die Angaben wahrheitsgemäß gemacht und die wissenschaftliche Arbeit an keiner anderen wissenschaftlichen Einrichtung zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht zu haben.
_______________________ ________________________________
Datum Unterschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
Die gemäß der Habilitationsordnung einzureichenden Unterlagen wurden vollzählig und ordnungsgemäß vorgelegt.
_______________________ ____________________________
Datum Unterschrift Dekanat